Rechtsprechung
BGH, 12.10.2022 - 2 StR 96/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 344 Abs. 1 StPO; § 55 Abs. 1 JGG
Revisionsbegründung (Anfechtung von Entscheidungen in Jugendsachen: Anordnung lediglich von Erziehungsmaßregeln, sachliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, eindeutige Mitteilung des Anfechtungsziels) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 JGG, § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG
- Wolters Kluwer
Sachliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit betreffend die Anfechtung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sachliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit betreffend die Anfechtung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
- rechtsportal.de
Sachliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit betreffend die Anfechtung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Köln, 04.09.2021 - 117 KLs 2/21
- BGH, 12.10.2022 - 2 StR 96/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.04.2020 - 4 StR 67/20
Revisionsbegründungsfrist (Fristbeginn bei in der Urteilsurkunde fehlender …
Auszug aus BGH, 12.10.2022 - 2 StR 96/22
Wegen dieser sachlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739, …und vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6, jeweils mwN). - BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13
Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil …
Auszug aus BGH, 12.10.2022 - 2 StR 96/22
Wegen dieser sachlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739, und vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6, jeweils mwN).